Heilpraktikergesetz § 1

  1. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

  2. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

  3. Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

 

Der Erwerb einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat für einen Podologen den Vorteil, dass er selbständig Patienten annehmen darf und diese Leistung innerhalb des Gesetzes  (§1 HPG) mit privaten Krankenkassen bzw. direkt mit den Patienten abrechnen kann. Auch bei der Wundbehandlung ist der Podologe mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis ( Sektoraler Heilpraktiker )nicht mehr nur auf ärztliche Anordnungen angewiesen.


Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der Podologie ist nur Personen mit der Erlaubnis nach §1 HPG gestattet, also Ärzten, Heilpraktikern und Heilpraktikern auf dem Gebiet der Podologie.

 

 

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